An die Krankenhäuser werden neben Quartalsberichten bis zum 4. Mai (ab 2023) des auf die Erfassung folgenden Jahres eine Gesamtauswertung des vollständigen Erfassungsjahres übermittelt. Von den Ergebnissen der Qualitätsindikatoren in der Gesamtauswertung leitet sich das weitere Vorgehen ab.
Stellungnahmeverfahren nach plan. QI-RL
Bewertung auffälliger Ergebnisse
In den plan. QI-Verfahren wird bei auffälligen Ergebnissen unterschieden in
- rechnerische Auffälligkeit und
- statistische Auffälligkeit.
Rechnerische Auffälligkeit ohne statistische Auffälligkeit
Rechnerisch auffällige Ergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren werden im Stellungnahmeverfahren behandelt.
Statistische Auffälligkeit
Bei einer statistischen Auffälligkeit prüft das Krankenhaus, ob dem auffälligen Ergebnis Dokumentationsfehler zugrunde liegen. Wurde korrekt dokumentiert, sichert das Krankenhaus dem IQTIG zu, dass der statistischen Auffälligkeit keine Dokumentationsfehler zugrunde liegen.
Werden im Krankenhaus Dokumentationsfehler als Ursache für die statistische Auffälligkeit festgestellt, findet eine Datenvalidierung mit Aktenabgleich statt. Das Ergebnis der Datenvalidierung ist die Grundlage der Neuberechnung der Indikatorergebnisse durch das IQTIG.
Hat ein Krankenhaus die Richtigkeit der Dokumentation zugesichert oder besteht nach Datenvalidierung eine statistische Auffälligkeit weiter, muss vom Krankenhaus eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem IQTIG abgegeben werden. Das IQTIG bewertet die Stellungnahmen der Krankenhäuser nach Beratung durch die Fachkommissionen gemäß § 12 der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL).
Das Ergebnis der Bewertungen wird vom G-BA den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Landesgeschäftsstellen übermittelt. Am 31. Oktober veröffentlicht der G-BA auf seinen Internetseiten das Ergebnis der Bewertungen.
Gemäß § 11 Absatz 2 plan. QI-RL führen die zuständigen auf Landesebene beauftragten Stellen erforderlichenfalls ergänzend mit betroffenen Krankenhäusern qualitätsfördernde Maßnahmen nach § 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DEQS-RL) durch und teilen Inhalt und Ziel der Maßnahmen dem IQTIG mit.