Das Lenkungsgremium richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkommissionen in fachlich gebotener Zahl (i. d. R. pro Qualitätssicherungsverfahren eine Fachkommission) ein und beruft diese auch wieder ab.
Fachkommissionen und Qualitätssicherungsverfahren
Besetzung allgemein
Die Besetzung der einzelnen Fachkommission entspricht den Anforderungen des § 8a Teil 1 der DeQS-RL sowie den themenspezifischen Bestimmungen nach Teil 2, i. d. R. § 14 der DeQS-RL. Eine jede Fachkommission setzt sich bei den landesbezogenen DeQS-Verfahren je nach thematischer Betroffenheit aus Vertreter(inne)n der zugelassenen Krankenhäuser (Fachärztinnen/-ärzte), der Vertragsärztinnen/-ärzte oder Vertragszahnärztinnen/-ärzte bzw. Vertragspsychotherapeutinnen/-therapeuten, Vertreter(inne)n der Krankenkassen (Fachärztinnen/-ärzte oder Zahnärztinnen/-ärzte) bzw. weiterer betroffener Berufsgruppen zusammen. Sie schließt beratend Angehörige von Pflegeberufen (z. B. über den Sächsischen Pflegerat) sowie eine Patientenvertretung aus maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen ein.
Die Fachkommissionen werden für jeweils vier Jahre berufen.
Aufgaben der Fachkommissionen
Die Fachkommissionen übernehmen die ihnen gemäß allgemeinen und themenspezifischen Bestimmungen der DeQS-RL zugeschriebenen Aufgaben. Dazu gehören unter anderem die fachliche Bewertung der Ergebnisse des jeweiligen Qualitätssicherungsverfahrens, die Durchführung kollegialer Beratungen der Leistungserbringer(innen) und von Kolloquien. Die Fachkommissionen stellen die Ergebnisse der Stellungnahmeverfahren zu rechnerischen auffälligen Qualitätsindikator-Ergebnissen dem Lenkungsgremium vor und unterbreiten diesem Vorschläge zu qualitätsverbessernden Maßnahmen bei qualitativ auffälligen Qualitätsindikatorergebnissen von Leistungserbringerinnen/-erbringern.
bestehende Fachkommissionen
In Sachsen bestehen 13 Fachkommissionen für die landesbezogenen Qualitätssicherungsverfahren Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 bis 15.