Qualitätssicherungsverfahren

Externe Qualitätssicherung im ambulanten und stationären medizinischen Sektor

Gesetzliche Grundlage

Die Landesarbeitsgemeinschaft Sachsen ist für die Umsetzung der gesetzlich verpflichtenden externen Qualitätssicherungsverfahren folgender Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in bezug auf sie betreffende Teile auf Landesebene zuständig:

Qualitätssicherungsverfahren

Mit der Überführung der Qualitätssicherungsverfahren aus der am 1. Januar 2021 außer Kraft getretenen Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) in die DeQS-RL erfolgte eine Umbenennung der Verfahren. Die verbindlichen Bezeichnungen (Nummerierung, Kurz- und Langform) sind in den themenspezifischen Bestimmungen in Teil 2 der DeQS-RL geregelt. Aktuell gibt es nach DeQS-RL 15 Qualitätssicherungsverfahren:

Es wird in landes- und bundesbezogene Qualitätssicherungsverfahren unterschieden. 

Die bis zum Erfassungsjahr 2019 bzw. 2020 gültigen Vorgängerverfahren nach QSKH-RL sind in den Übersichten berücksichtigt.

Versorgungsbereiche

Die genannten externen Qualitätssicherungsverfahren werden nachfolgend nach Versorgungsbereichen gegliedert dargestellt in Anlehnung an den Qualitätsreport bzw. die Webseiten-Präsenz des IQTIG:

Patienteninformationen

Patienteninformationen zur Datenerhebung und in leichter Sprache finden sich zusammenfassend als Download-Dokumente auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Es besteht eine Verpflichtung der Leistungserbringer(innen) gem. § 299 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 SGB V bzw. Teil 1 § 24 Abs. 1 DeQS-RL zur Information der gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten über die in einem QS-Verfahren zu verarbeitenden Daten, die verarbeitenden Stellen sowie die Verwendung der Daten und den weiteren Umgang mit den Daten und auch nur dann, wenn in dem QS-Verfahren personenbezogene Daten der Versicherten verarbeitet werden. Die in diesen Fällen verpflichtende Information kann auf Grundlage der vom G-BA veröffentlichten Patienteninformationen zur Datenerhebung erfolgen – eine Verpflichtung zur Verwendung genau dieser Patienteninformationen besteht jedoch nicht. Eine Einverständniserklärung durch die GKV-Versicherten ist nicht erforderlich.

Aktualität verfahrensrelevanter Dokumente

Zur Sicherung der Aktualität der verfahrens­relevanten Dokumente (Dokumentations­bögen, Ausfüllhinweise, prospektive oder endgültige Rechenregeln) wird der Leser jeweils auf Webseiten des Instituts für Qualitäts­sicherung und Transparenz im Gesundheits­­wesen (IQTIG), dem zentralen Institut für die gesetzlich verankerte Qualitäts­sicherung im Gesundheits­wesen, weitergeleitet. Dort sind zudem die Datenbanken zu den Qualitäts­indikatoren, die Spezifikationen zu den Qualitäts­sicherungs­verfahren und die Servicedateien in der jeweils aktuellen Version, die verschiedenen Qualitäts­sicherungs­berichte (unter anderem Qualitäts­report, Bundes­auswertung, Bundesqualitäts­bericht, Bericht zum Strukturierten Dialog) sowie ein umfangreiches Dateiarchiv zu den Qualitätssicherungs­verfahren zu finden.

Methodische Informationen