-
DAS der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV):
für vertragsärztlich (kollektivvertraglich)/vertragszahnärztlich erbrachte Leistungen -
DAS der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG):
in Sachsen für im Krankenhaus erbrachte Leistungen gem. DeQS-RL -
DAS der Krankenkassen (KK):
für Sozialdaten von Krankenkassen, die im Rahmen der QS-Verfahren mit den Angaben aus den QS-Dokumentationen zusammengeführt werden -
Vertrauensstelle:
für selektivvertraglich erbrachte Leistungen.
Datenannahmestellen (DAS)
Arten von Annahmestellen
Aufgaben
In § 9 Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) werden als Aufgaben der DAS u. a. formuliert:
- Annahme der von den Leistungserbringerinnen und -erbringern sowie den Krankenkassen übermittelten Daten
- Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit
- Weiterleitung der Daten mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle, sofern notwendig
- Ersetzung der die Leistungserbringerinnen und -erbringer identifizierenden Daten durch ein pro Verfahren unterschiedliches Pseudonym
- Unterstützung der LAG bzw. der Bundesstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 bzw. § 10 (= LAG bzw. Auswerungsstellen)
- Unterstützung und Beratung der jeweiligen Leistungserbringerinnen und -erbringer im Rahmen der Datenannahme
- Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers gemäß § 17 Absatz 7, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach § 17 erforderlich ist
- Weiterleitung der von der Bundesauswertungsstelle erstellten Rückmeldeberichte an die Leistungserbringerinnen und -erbringer gemäß § 18 Absatz 1
- Annahme von Aufstellungen zur Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) und von Konformitätserklärungen sowie Information der Bundesauswertungsstelle über fehlende Konformitätserklärungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3
- Erteilung von Bescheinigungen an die Leistungserbringerinnen und -erbringer über die im abgelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentierten Datensätze (Ist) gemäß § 15 Absatz 4
- Erstellung und Übermittlung von Berichten, aus der die Zahl der pro Leistungserbringerinnen und -erbringer und Erfassungsjahr zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgehen, gemäß § 15 Absatz 5
- Beteiligung an der Datenvalidierung gemäß § 16 Absatz 2, soweit dies in den spezifischen Vorgaben zum Datenvalidierungsverfahren vorgesehen ist.