Für die Qualitätssicherungsverfahren ist gem. § 16 Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) eine Datenvalidierung vorgesehen. Bei länderbezogenen Verfahren ist deren Durchführung Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft.
Spezifische Vorgaben zum Datenvalidierungsverfahren, insbesondere zum Umfang und zur Grundlage einer Stichprobenprüfung erfolgen in den themenspezifischen Bestimmungen und in gesonderten Beschlüssen.