Mit den u. g. Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Juli 2020 und 15. Oktober 2020, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollen, wird ein weiterer Schritt zur Weiterentwicklung der datengestützten Qualitätssicherung bzw. Harmonisierung der Qualitätssicherungs-(QS)-Verfahren vollzogen - basierend auf dem Eckpunktebeschluss zur Weiterentwicklung der datengestützten Qualitätssicherung vom 21. Juli 2016.
Dazu wurden einerseits Änderungsbeschlüsse zum allgemeinen Teil 1 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-Richtlinie) vorgenommen und andererseits die themenspezifischen Bestimmungen um die Verfahren 7 bis 15 ergänzt.
- Verfahren 7: Karotis-Revaskularisation (QS KAROTIS)
- Verfahren 8: Ambulant erworbene Pneumonie (QS CAP)
- Verfahren 9: Mammachirurgie (QS MC)
- Verfahren 10: Gynäkologische Operationen (QS GYN-OP)
- Verfahren 11: Dekubitusprophylaxe (QS DEK)
- Verfahren 12: Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF)
- Verfahren 13: Perinatalmedizin (QS PM)
- Verfahren 14: Hüftgelenkversorgung (QS HGV)
- Verfahren 15: Knieendoprothesenversorgung (QS KEP)
Mit der Richtlinienüberführung ergeben sich für die bereits bekannten QS-Verfahren u. a. Änderungen in Zuständigkeiten von Gremien und Institutionen, im Datenfluss, im Stellungnahmeverfahren, in zeitlichen Abläufen und im Berichtswesen.
Übergangsregelungen sind jeweils im § 19 der themenspezifischen Bestimmungen der DeQS-RL Teil 2 formuliert.
Der G-BA-Beschluss zur Aufhebung der QSKH-RL wurde am 15. Oktober 2020 vom G-BA gefasst.